>>Rückzahlung Ausbildungskosten <<

  
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Immer wieder taucht die Frage auf, ob man als Arbeitnehmer Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber gezahlt hat, zurückzahlen muss, wenn man das Unternehmen verlässt...

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme nur dann zurückzahlen, wenn im Arbeitsvertrag (oder als Ergänzung zum Arbeitsvertrag) eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde. Dabei darf die Bindungsdauer an das Unternehmen nicht unangemessen lang sein.

Was das bedeutet, zeigt die folgende Übersicht. Die darin enthaltenen Grundsätze sind die von der Rechtssprechung entwickelten zeitlichen Richtgrößen:

Aus-/Fortbildungsdauer   Bindungsdauer
1  Monat oder weniger Nicht mehr als 6 Monate
2 Monate Nicht mehr als 12 Monate
4 Monate Nicht mehr als 24 Monate
6 - 12 Monate Nicht mehr als 36 Monate
Mehr als 24 Monate Nicht mehr als 60 Monate
 

Wer also auf Kosten des Arbeitgebers z.B. eine 4-monatige Fortbildung zur Personalfachkauffrau als Wochenendseminar am Dr. Ebert Kolleg gemacht hat, könnte vom Arbeitgeber z. B. mit folgender Rückzahlungsklausel konfrontiert werden:

„Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme werden dem Arbeitnehmer 1/4 des gesamten Rückzahlungsbetrages entlassen."

In diesem Fall müsste die Arbeitnehmerin nach Beendigung der Fortbildung zur Personalfachkauffrau also noch vier volle Monate beim alten Arbeitgeber arbeiten, wenn sie die Kosten für die Ausbildung nicht (auch nicht anteilig) zurückzahlen will.

Wer ein kürzeres 2- monatiges Ferienseminar zur Personalfachkauffrau besucht,
hat u. U. noch kürzere Bindungsfristen.

Rückzahlungsverpflichtungen sind allerdings dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund endet, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.


(Quelle: Praxishandbuch Personal, Verlag für die Deutsche Wirtschaft Foto: Marc Rigaud)

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