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Wer ist Kaufmann? (Teil 3)

Neben dem Istkaufmann und dem Kannkaufmann, die wir in den letzten Folgen kennen gelernt haben, gibt es noch eine weitere Form des Kaufmanns, die in der Praxis wichtig ist: den Formkaufmann nach § 6 des HGB.

Fassen wir mal unsere bisherigen Erkenntnisse zusammen:

Istkaufmann: er ist Kaufmann dadurch, dass er ein Handelsgewerbe betreibt.

Kannkaufmann: er wird Kaufmann durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister, weil er nur ein Gewerbe, aber kein Handelsgewerbe betreibt.

Nun kommt der Formkaufmann hinzu: hier wird man Kaufmann durch die Rechtsform, die man wählt. Bei manchen Rechtsformen wird nämlich auto-matisch unterstellt, dass sie ein Handelsgewebe betreiben, nämlich bei den Kapitalgesellschaften und den Genossenschaften. Sie sind Kaufmann kraft Rechtsform. Dabei ist es egal, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben - es wird einfach von Gesetz wegen unterstellt.

Durch die Eintragung ins Handelsregister werden diese Rechtsformen begründet und durch diese Eintragung werden diese Rechtsformen auch Kaufmann. Hierzu gehören insbesondere:

* Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG
* Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
* Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): § 278 Abs. 3 AktG

sowie die oben schon erwähnte

* eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG)

und auch die - relativ neue - Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVG

Auch Personengesellschaften wie die OHG und die KG sind Formkaufleute, weil sie laut Gesetz Handelsgesellschaften sind.

Bis zum nächsten Mal.

Dr. Marius Ebert

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