>>Frage des Monats << |
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Was sind die Gemeinsamkeiten zwischen GbR und OHG? Nachdem wir in der letzten Frage die Unterschiede zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), beleuchtet haben, geht es in diesem Beitrag um die Gemeinsamkeiten. Beides sind Gesellschaften. Das bedeutet auch, dass beide Gesellschaften nur entstehen, wenn mindestens zwei Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Eine „Ein-Personen-Gesellschaft", wie dies zum Beispiel bei der GmbH möglich ist, ist hier sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG ausgeschlossen. Beide Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften und keine Kapitalgesellschaften. Dies bedeutet, dass sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG die Personen (und nicht das Kapital) im Vordergrund stehen. In beiden Gesellschaftsformen besteht volle Haftung der Gesellschafter. Sowohl die Gesellschafter der GbR, wie auch die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Allerdings kann die GbR, anders als die OHG, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern beschränken. Dies muss aber mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden und ist pauschal nicht möglich, so dass dieser Fall der Haftungsbegrenzung bei der GbR eine exotische Ausnahme bleibt. Aus dem vorherigen Punkte („volle Haftung") folgt der nächste: Weder für die Gründung der GbR, noch für die Gründung der OHG ist ein Mindestkapital erforderlich. Und nun folgt noch ein etwas schwierigerer Punkt: Beide Gesellschaftsformen, die OHG wie auch die GbR, rechnet man zu den so genannten „rechtsfähigen Personengesellschaften". Während der Begriff „Personengesellschaft" schon oben erklärt wurde, muss hier noch geklärt werden, was „rechtsfähig" in diesem Zusammenhang bedeutet. Sagen will man durch den Ausdruck „rechtsfähige Personengesellschaft", dass beide Gesellschaftsformen als Gesellschaft klagen und verklagt werden können. Man kann also im Streitfall sowohl die OHG, wie auch die GbR verklagen und muss die Klage nicht einzeln gegen die Gesellschafter führen. Beide Gesellschaftsformen sind jedoch keine juristischen Personen, denn dies würde bedeuten, dass die Haftung nur auf die Gesellschaft beschränkt wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir bereits oben gesehen haben. Die folgenden Übersichten fassen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede von GbR und OHG noch einmal zusammen, wobei wir die Tabelle der Unterschiede aus der letzten Frage des Monats noch um zwei wichtige Punkte ergänzen wollen. Der erste Punkt ist, dass für die GbR allein das BGB maßgeblich ist, während für die OHG das HGB das maßgebliche Gesetz ist und die Vorschriften des BGB nur ergänzend gelten. Der zweite Punkt heißt „Vertretung der Gesellschaft". Eine GbR wird nämlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, während bei der OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten. Bei der GbR ist durch Gesellschaftsvertrag möglich, jeden Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt zu machen. Bei der OHG ist es möglich, einen Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen. Doch dies sind Ausnahmen. Die Grundregel lautet: Vertretung bei der GbR: alle gemeinsam. Vertretung bei der OHG: jeder einzeln.
Bis zum nächsten Mal. Dr. Marius Ebert |
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