| Zulassungsvoraussetzungen:
Zur Prüfung ist zugelassen, wer die fachliche Eignung im Sinne des § 30 BBiG nachweist. Zugelassen ist auch, wer die übrigen Zulassungsvoraussetzungen zu einer anerkannten Fortbildungsprüfung nach 46 BBiG erfüllt, für die die Zulassung das Bestehen der AEVO-Prüfung voraussetzt.
§ 30 Berufsbildungsgesetz (Auszug): Fachliche Eignung:
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(6) Die zuständige Stelle kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2,4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zuerkennen.
Setzen Sie sich bitte in den Fällen § 30 Absatz 2. Nr. 2 und 3 und § 30 Absatz 6 vor Ihrer Anmeldung mit Herrn Franz-Josef Paulus (Telefon 0221 1640-617) in Verbindung.
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